Nach § 179 Abs 2 UGB wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften der Inhaber allein berechtigt und verpflichtet. Die Stille Gesellschaft hat als reine Innengesellschaft keine Forderungen und Verbindlichkeiten220. Schuldner der Verbindlichkeiten ist allein der Unternehmensträger. Der Stille haftet nicht aufgrund der Stillen Gesellschaft für Schulden des Unternehmensträgers, denkbar ist aber eine Haftung aufgrund rechtsgeschäftlicher Verpflichtungsgründe wie Bürgschaft oder Schuldbeitritt oder nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung221. Der Stille haftet regelmäßig auch dann nicht, wenn er die Geschäfte des Unternehmensinhabers mitführt222.

