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C. Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis)

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1470
Nach § 179 Abs 2 UGB wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften der Inhaber allein berechtigt und verpflichtet. Die Stille Gesellschaft hat als reine Innengesellschaft keine Forderungen und Verbindlichkeiten220220 Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 17.. Schuldner der Verbindlichkeiten ist allein der Unternehmensträger. Der Stille haftet nicht aufgrund der Stillen Gesellschaft für Schulden des Unternehmensträgers, denkbar ist aber eine Haftung aufgrund rechtsgeschäftlicher Verpflichtungsgründe wie Bürgschaft oder Schuldbeitritt oder nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung221221Hierzu Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 18, auch zur Frage der Haftung wegen faktischer Geschäftsführung; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 40.. Der Stille haftet regelmäßig auch dann nicht, wenn er die Geschäfte des Unternehmensinhabers mitführt222222 Rebhahn in Jabornegg § 178 HGB Rz 17; Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 40, auch nicht bei dominierendem Einfluss; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 171..

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