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C. Haager Straßenverkehrs-Übereinkommen (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Internationale Zuständigkeit:288288Ausführlich Reisinger, Internationale Verkehrsunfälle: Gerichtszuständigkeit und anwendbares Recht (2011). Für Klagen aus Straßenverkehrsunfällen ist – in deren Anwendungsbereich – grundsätzlich die Brüssel Ia-VO einschlägig; aus dem HStVÜ ergeben sich keine eigenen Zuständigkeitsnormen. Von besonderer Relevanz für Klagen unmittelbar gegen den Schädiger ist der allg Gerichtsstand am Wohnsitz des/der Beklagten (Art 4 Brüssel Ia) sowie der Deliktsgerichtsstand am Unfallort gem Art 7 Z 2 Brüssel Ia (siehe dazu auch Rz 5/1); dies gilt für den Geschädigten und auch für einen allfälligen (Legal-)Zessionar289289EuGH 18.7.2013, Rs C-147/12 (ÖFAB). Siehe auch OGH 19.1.2012, 2 Ob 210/11p.. Für Direktklagen gegen den (Haftpflicht-)Versicherer des Schädigers spielen auch die besonderen Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen (Art 11 ff Brüssel Ia) eine Rolle (siehe dazu ausführlich Rz 4/126 ff und Rz 5/113; zur allg Direktklagemöglichkeit bei Kfz-Standort in der EU siehe unten zu Art 9 HStVÜ). Liegt der Wohnsitz des/der Beklagten in einem Drittstaat (dh außerhalb der EU; im Fall von Klagen gegen den Versicherer: auch keine Zweigniederlassung oÄ in der EU) und wurde auch keine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 Brüssel Ia getroffen, so ist das international zuständige Gericht gem Art 6 Brüssel Ia-VO nach den nationalen Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen. In Österreich ist diesbezüglich die JN heranzuziehen (siehe bereits Rz 5/2). Besonders relevant für Klagen aus Straßenverkehrsunfällen ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung gem § 92a JN (iVm § 27a JN), der an den Handlungsort (Ort, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde) anknüpft, sowie für Klagen, die aufgrund des österr EKHG erhoben werden, § 20 EKHG (iVm § 27a JN) (Gerichtszuständigkeit am Unfallort).

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