Art 20 Rom II erfasst die Regressansprüche des zahlenden Solidarschuldners (Gesamtschuldners) gegenüber den übrigen gemeinschaftlich haftenden Schuldnern bei mehrfacher Haftung. Erforderlich ist dabei nicht, dass die Schuldner nach demselben Recht oder aufgrund desselben Rechtsverhältnisses haften. Die Haftungsansprüche können für unterschiedliche Schuldner auch aus cic, Delikt und ungerechtfertigter Bereicherung stammen. Sie müssen aber jedenfalls gleichrangig sein. Ob Gleichrangigkeit besteht bestimmt sich nach dem Recht, das für die Verpflichtung des zahlenden Schuldners maßgeblich ist (Deliktsstatut). Ein besonderer Gerichtsstand nach der VO Brüssel Ia besteht nicht; es gilt der allg Deliktsgerichtsstand des Art 7 Z 2.
