Leistet ein Dritter anstelle des Schädigers an den Geschädigten aufgrund einer eigenen Verpflichtung (zB Haftpflichtversicherer273, Kaskoversicherer274), so bestimmt Art 19 Rom II welches Recht auf eine mögliche Legalzession der außervertraglichen Forderung des Geschädigten (= Zedent) gegenüber dem Schädiger auf den Dritten (= Zessionar) anzuwenden ist. Demnach ist das Recht, welchem die vertragliche oder gesetzliche, jedenfalls aber subsidiäre, Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Geschädigten unterliegt (zB Versicherungs- oder Arbeitsvertrag), maßgeblich (Zessionsgrundstatut),275 der Bestand der zedierten Forderung (einschließlich Verjährungsfragen) unterliegt hingegen dem Forderungsstatut (zB Recht am Erfolgsort gem Art 4 Abs 1 Rom II).276 Im Falle einer Leistung aufgrund eines Versicherungsvertrags ist daher beispielsweise das auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht (Versicherungsstatut, Art 7 Rom I) auch für die Bestimmung des Bestehens, der Voraussetzungen und des Umfangs der Legalzession relevant.277 Bei einer sozialversicherungsrechtlichen subsidiären Leistungspflicht gilt jenes Sachrecht, dem das Sozialversicherungsverhältnis unterliegt.278 Befriedigt der Dritte die Forderung des Gläubigers im Interesse des Schuldners ohne hierzu verpflichtet zu sein, so richtet sich die Bestimmung des anzuwendenden Rechts idR nach Art 11 Rom II (Geschäftsführung ohne Auftrag). Bei fehlendem Fremdgeschäftsführungswillen ist idR Art 10 Rom II (Bereicherung) einschlägig.
Seite 401
