Die internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsverletzungen bestimmt sich nach der VO Brüssel Ia, sofern der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat:328 Neben dem allg Beklagtengerichtsstand gem Art 4 Brüssel Ia kann der Wahlgerichtsstand des Art 7 Z 2 Brüssel Ia in Anspruch genommen werden. Demnach können (Schadenersatz-)Ansprüche aus einer Ehrverletzung durch einen in mehreren Mitgliedstaaten verbreiteten Presseartikel gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Niederlassungsstaates des Herausgebers (hinsichtlich sämtlicher Schäden) als auch bei den Gerichten in jedem Verbreitungsstaat, in dem die Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen behauptet wird (nur hinsichtlich der dort verursachten Schäden), eingebracht werden.329 Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten natürlicher Personen sowie Unternehmenspersönlichkeitsrechten (insbesondere wirtschaftlich relevante Rufschädigungen) durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht wurden, sowie entsprechende Haftungsklagen können entweder
