Mit der Gläubigeranfechtung sollen fondsmindernde Vermögensverschiebungen des Schuldners (zB Schenkungen), die die Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen beeinträchtigen, unwirksam gemacht werden. Es geht um das Gestaltungsrecht des Gläubigers, das er zuungunsten des dritten Empfängers des schuldnerischen Vermögens einsetzen kann, um die Vermögensverschiebung zwischen Schuldner und Drittem unwirksam zu machen. Bei der Anknüpfung muss zwischen der Anfechtung in der Insolvenz und außerhalb der Insolvenz (actio pauliana) unterschieden werden:
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