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C. Gesellschafter

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Hinsichtlich der Frage, wer als Gesellschafter einer KG in Betracht kommt, sei prinzipiell auf die Ausführungen zur OG verwiesen (ebendort II.I.6.). Die Beteiligung juristischer Personen als Kommanditisten, aber insbesondere als Komplementäre ist mittlerweile anerkannt (vgl dazu unten bei der GmbH & Co KG)2323Stellvertretend für viele R. Doralt in Kastner/Stoll, GmbH & Co KG 37 ff.. Dies gilt vom Grundsatz her auch für Genossenschaften; Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligung im Rahmen des Förderungszwecks liegt2424 Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 5; OGH SZ 39/110; EvBl 1970/43; NZ 1973, 61; SZ 46/46.. Ferner können auch andere Personengesellschaften des Unternehmensrechts Gesellschafter einer KG sein2525 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 141.. Auch eine Beteiligung ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung2626Allgemein zu der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Europa, Herberstein, Die GmbH in Europa2 (2001) passim und Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts (2006). an einer österreichischen KG wird für möglich gehalten2727Dazu Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 5 mwN.. Eine Beteiligung der öffentlichen Hand (juristische Personen des öffentlichen Rechts2828 Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 5 mN; so für die Gebietskörperschaften Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 141.) ist in den Grenzen des Art 51 B-VG möglich2929Dh einer Beteiligung als Kommanditist steht nichts entgegen; eine Beteiligung als Komplementär ginge nach einem Teil der Lehre nur in einer die unbeschränkte persönliche Haftung der öffentlichen Hand im Effekt her ausschließenden Art und Weise, somit insbesondere in Form der GmbH. § 128 UGB kollidiere nämlich ansonsten mit dem Grundsatz der Budgetvollständigkeit (Art 51 B-VG), da wegen der unbeschränkten Haftung diesem Grundsatz nicht entsprochen wäre. Beachte hierzu die Stellungnahmen von Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 79 sowie Bittmann/Klug/Kotrschal, Unternehmen (Gesellschaft) im öffentlichen Eigentum 72. Wie jedoch schon zur OG ausgeführt, bestünden durchaus Wege, auch eine Beteiligung als Komplementär mit dem Grundsatz der Budgetvollständigkeit in Einklang zu bringen (Absehbarkeit des Haftungsrisikos; Beschränkung der Haftung der öffentlichen Hand im Innenverhältnis), idS auch Jabornegg in Jabornegg § 105 HGB Rz 49 sowie Strasser/Trost, Die Eignung des Gesellschaftsrechts für gemeindeeigene ausgegliederte Unternehmungen (1992) 20 ff; weiterführend mit dieser Tendenz auch Binder/Fröhler, Die Haftung der Gemeinden für ausgegliederte Unternehmungen (1982) 40 ff.. Die Beteiligung einer Privatstiftung als Kommanditist - nicht hingegen als Komplementär - ist mit § 1 Abs 2 Z 3 PSG vereinbar3030 Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 13; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss § 1 PSG Rz 62.. Mangels Rechtsfähigkeit scheidet eine Beteiligung einer Innen- wie auch Außen-GesBR aus3131 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 141; Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 5; OGH EvBl 1961/148; dagegen Brodersen, Die Beteiligung der BGB-Gesellschaft an den Personengesellschaften (1988) passim..

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