Hinsichtlich der Frage, wer als Gesellschafter einer KG in Betracht kommt, sei prinzipiell auf die Ausführungen zur OG verwiesen (ebendort II.I.6.). Die Beteiligung juristischer Personen als Kommanditisten, aber insbesondere als Komplementäre ist mittlerweile anerkannt (vgl dazu unten bei der GmbH & Co KG)23. Dies gilt vom Grundsatz her auch für Genossenschaften; Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligung im Rahmen des Förderungszwecks liegt24. Ferner können auch andere Personengesellschaften des Unternehmensrechts Gesellschafter einer KG sein25. Auch eine Beteiligung ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung26 an einer österreichischen KG wird für möglich gehalten27. Eine Beteiligung der öffentlichen Hand (juristische Personen des öffentlichen Rechts28) ist in den Grenzen des Art 51 B-VG möglich29. Die Beteiligung einer Privatstiftung als Kommanditist - nicht hingegen als Komplementär - ist mit § 1 Abs 2 Z 3 PSG vereinbar30. Mangels Rechtsfähigkeit scheidet eine Beteiligung einer Innen- wie auch Außen-GesBR aus31.

