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D. Zielsetzung und Bedeutung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Aufgrund der haftungsmäßigen Risikoverteilung in der KG wies der Gesetzgeber die entscheidenden Machtbefugnisse in Ansehung von Geschäftsführung und Vertretung den unbeschränkt haftenden Komplementären zu (§§ 164, 170 UGB)3636 Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 1.. Die den Kommanditisten nach der gesetzlichen Grundkonzeption eingeräumten, nicht unbeträchtlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verdeutlichen, dass das Gesetz die Kommanditisten dennoch nicht als mehr oder minder anonyme Kapitalgeber konzipiert hat. Trotz dieses gesetzlichen Grundverständnisses von der KG haben sich in der Praxis - begünstigt durch das in weiten Teilen dispositive Gesellschaftsrecht des HGB (Gleiches gilt nunmehr für das UGB) - vornehmlich aus steuerlichen Motiven3737Die größere Flexibilität des Rechts der Personengesellschaften im Vergleich zum Recht der Kapitalgesellschaften mag hier aber auch eine Rolle gespielt haben. sehr unterschiedliche Spielarten der KG herausgebildet. Diese weisen eine weitgehende Annäherung an die Kapitalgesellschaften (vgl nur die GmbH & Co KG im engeren bzw im engsten Sinn) oder die deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien3838Allgemein hierzu Grunewald, Gesellschaftsrecht Zweiter Teil D. (305 ff), wonach dieser Gesellschaftsform nur untergeordnete Bedeutung zukommt (zirka 50 KGaA wurden im Jahr 1998 in Deutschland gezählt); weiterführend zur KGaA: Jäger, Aktiengesellschaft: unter besonderer Berücksichtigung der KGaA - rechtliche Grundlagen, Finanzierung, Management und Haftung (2004); Kölling, Gestaltungsspielräume und Anlegerschutz in der kapitalistischen KGaA (2005); Philbert, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien zwischen Personengesellschaftsrecht und Aktienrecht (2005); Friedrich, Anlegerschutz in der GmbH & Co KGaA (2007). (so etwa die sogenannte Publikums-KG) auf3939Siehe hierzu auch Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 1 mwN; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 157 ff..

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