Aufgrund der haftungsmäßigen Risikoverteilung in der KG wies der Gesetzgeber die entscheidenden Machtbefugnisse in Ansehung von Geschäftsführung und Vertretung den unbeschränkt haftenden Komplementären zu (§§ 164, 170 UGB)36. Die den Kommanditisten nach der gesetzlichen Grundkonzeption eingeräumten, nicht unbeträchtlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verdeutlichen, dass das Gesetz die Kommanditisten dennoch nicht als mehr oder minder anonyme Kapitalgeber konzipiert hat. Trotz dieses gesetzlichen Grundverständnisses von der KG haben sich in der Praxis - begünstigt durch das in weiten Teilen dispositive Gesellschaftsrecht des HGB (Gleiches gilt nunmehr für das UGB) - vornehmlich aus steuerlichen Motiven37 sehr unterschiedliche Spielarten der KG herausgebildet. Diese weisen eine weitgehende Annäherung an die Kapitalgesellschaften (vgl nur die GmbH & Co KG im engeren bzw im engsten Sinn) oder die deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien38 (so etwa die sogenannte Publikums-KG) auf39.

