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E. Rechtsnatur

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Unstrittig handelt es sich bei der KG um eine (einheitliche4141Vgl jedoch noch die Vorstellung, die Art 150 Abs 2 ADHGB zugrunde lag.) Gesellschaft 4242 Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 3..

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Wie die OG weist die KG eigene Rechtsfähigkeit auf.

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Obgleich die KG aufgrund der beschränkten Haftung der Kommanditisten (§ 171 UGB) sicherlich in Ansehung der Haftungsstruktur eine größere Annäherung an die Kapitalgesellschaften aufweist4343Vgl in diesem Zusammenhang auch Krejci in Krejci, Komm-UGB Vor §§ 161 - 177 Rz 3, wonach die Stellung des Kommanditisten mit Einführung des UGB noch „kapitalistischer“ ausgestaltet ist, besteht doch eine sehr weitgehende Annäherung an die Position eines GmbH-Gesellschafters., insbesondere in ihrer Erscheinungsform als GmbH & Co KG, handelt es sich um eine gesellschaftlich organisierte Gesamthandgemeinschaft. Die KG ist ebenfalls insbesondere mangels alleiniger passiver Vermögensfähigkeit, der im Vergleich zu gesetzlich anerkannten juristischen Personen eher einfachen Organisation, vor allem der zwingend festgeschriebenen Selbstorganschaft sowie der nach der gesetzlichen Ausgangslage her sehr engen Pflichtenbindung der Mitglieder untereinander - trotz der nunmehr in § 105 UGB ausdrücklich klargestellten Rechtsfähigkeit4444Siehe auch Keinert, Unternehmensrecht Rz 121; Krejci, Gesellschaftsrecht I 276 ff, 282, zur schon zur Geltungszeit des HGB anerkannten „(Quasi-)Rechtspersönlichkeit“. - keine juristische Person (zur näheren Begründung siehe oben bei der OG II.C.8.)4545So (noch zum HGB) Koppensteiner in Straube § 124 HGB Rz 5, § 161 HGB Rz 4; Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 7, „gesellschaftlich organisierte Gesamthandgemeinschaft, die auch als solche rechtsfähig ist, ohne quantitativ und qualitativ die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person zu erreichen“; John, Rechtsperson 134 ff; aA Ostheim, Rechtsfähigkeit 169 ff; Ostheim, Glosse zu OGH 21.10.1975, 4 Ob 623/75, JBl 1978, 87; Wolff in Klang2 I 194 ff; Schummer, Personengesellschaften 24; im Ergebnis zugetan, aber offenlassend Krejci, Gesellschaftsrecht I 276 ff; wohl eher die Qualität als juristische Person verneinend, obgleich nicht explizit Stellung beziehend Reich-Rohrwig/Schneider, ecolex 2006, 389, Text bei FN 11.. Vielmehr stellt sie eine Personengesellschaft in Form einer Gesamthandgemeinschaft dar, an der Komplementäre und Kommanditisten beteiligt sind4646 Koppensteiner in Straube § 124 HGB Rz 5.. Mit Streichung von Art 7 Nr 9 EVHGB im Zuge des HaRÄG 2005 ist klargestellt, dass nach dem UBG das Gesellschaftsvermögen nicht gleichzeitig auch als im Gesamthandeigentum der Komplementäre und Kommanditisten stehend zu betrachten ist; auf die Rückwirkungen dieser Novellierung auf die nunmehr unbestritten bestehende alleinige aktive Vermögensfähigkeit der eingetragenen Personengesellschaften und allfälliger Rückwirkungen auf die Rechtsnatur von OG und KG sei auf die Ausführungen zur OG ebendort sub II.C.3. und 8. verwiesen4747Siehe auch Keinert, Unternehmensrecht Rz 121; Krejci, Gesellschaftsrecht I 274 ff, insb 278 ff; Schummer, Personengesellschaften 24; iSd Art 7 Nr 9 Abs 1 EVHGB noch vom Gesamthandeigentum am Gesellschaftsvermögen (auch in Ansehung der Kommanditisten) sprechend, OGH ecolex 2004, 35 = RdW 2003/568..

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