Unstrittig handelt es sich bei der KG um eine (einheitliche41) Gesellschaft 42.Wie die OG weist die KG eigene Rechtsfähigkeit auf.Obgleich die KG aufgrund der beschränkten Haftung der Kommanditisten (§ 171 UGB) sicherlich in Ansehung der Haftungsstruktur eine größere Annäherung an die Kapitalgesellschaften aufweist43, insbesondere in ihrer Erscheinungsform als GmbH & Co KG, handelt es sich um eine gesellschaftlich organisierte Gesamthandgemeinschaft. Die KG ist ebenfalls insbesondere mangels alleiniger passiver Vermögensfähigkeit, der im Vergleich zu gesetzlich anerkannten juristischen Personen eher einfachen Organisation, vor allem der zwingend festgeschriebenen Selbstorganschaft sowie der nach der gesetzlichen Ausgangslage her sehr engen Pflichtenbindung der Mitglieder untereinander - trotz der nunmehr in § 105 UGB ausdrücklich klargestellten Rechtsfähigkeit44 - keine juristische Person (zur näheren Begründung siehe oben bei der OG II.C.8.)45. Vielmehr stellt sie eine Personengesellschaft in Form einer Gesamthandgemeinschaft dar, an der Komplementäre und Kommanditisten beteiligt sind46. Mit Streichung von Art 7 Nr 9 EVHGB im Zuge des HaRÄG 2005 ist klargestellt, dass nach dem UBG das Gesellschaftsvermögen nicht gleichzeitig auch als im Gesamthandeigentum der Komplementäre und Kommanditisten stehend zu betrachten ist; auf die Rückwirkungen dieser Novellierung auf die nunmehr unbestritten bestehende alleinige aktive Vermögensfähigkeit der eingetragenen Personengesellschaften und allfälliger Rückwirkungen auf die Rechtsnatur von OG und KG sei auf die Ausführungen zur OG ebendort sub II.C.3. und 8. verwiesen47.

