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B. Haftungsstruktur

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Inhalt der Haftung

1108
Inhaltlich unterscheidet sich die Außenhaftung des Kommanditisten nicht von jener des Komplementärs; er haftet wie dieser persönlich mit seinem Privatvermögen. Der Unterschied liegt im Umfang der Haftung, die beim Kommanditisten betragsbeschränkt ist, während der Komplementär unbeschränkt haftet44Vgl nur Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 8.. In die Neufassung des § 161 Abs 1 UGB wurde die insoweit missverständliche Formulierung der „persönlichen Haftung“ nicht übernommen und wie allgemein im UGB durch „unbeschränkte“ Haftung ersetzt.

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