Inhaltlich unterscheidet sich die Außenhaftung des Kommanditisten nicht von jener des Komplementärs; er haftet wie dieser persönlich mit seinem Privatvermögen. Der Unterschied liegt im
Umfang der Haftung, die beim Kommanditisten betragsbeschränkt ist, während der Komplementär unbeschränkt haftet. In die Neufassung des § 161 Abs 1 UGB wurde die insoweit missverständliche Formulierung der „persönlichen Haftung“ nicht übernommen und wie allgemein im UGB durch „unbeschränkte“ Haftung ersetzt.