Die GesBR begründet ein Dauerschuldverhältnis 24 zwischen den Mitgliedern. Sie ist nicht auf Mitgliederwechsel angelegt, wenngleich sie einen solchen auch nicht ausschließt. Wie bei jeder anderen Gesellschaft erfolgt die Besorgung der Geschäfte zur Zweckerreichung gemeinsam (oben B.) und getrennt von denen der einzelnen Gesellschafter. Die geleisteten Einlagen bilden ein der GesBR gewidmetes Sondervermögen, das als solches vom Vermögen der Mitglieder zu trennen ist.

