Die Rechtsnatur der GesBR ist in der österreichischen Lehre Gegenstand kontroversieller Diskussionen: Befürwortet wurde die Betrachtung als eigenes Rechtssubjekt40 oder in Anlehnung an die OG und an die Gesellschaft des BGB als Gesamthandschaft41. Die hL42 lehnt diese Überlegungen ab: die GesBR ist weder juristische Person noch teilrechtsfähiges Gebilde. Abweichendes ist kraft sondergesetzlicher Bestimmung denkbar: zB kann eine als Außengesellschaft organisierte GesBR als Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG anzusehen sein; sie ist in diesem Fall Steuersubjekt und daher auch Partei im Abgabenverfahren43.

