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Gesellschaftsrecht: Handbuch, Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth
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B. Gemeinschaftlicher Nutzen („Zweck“)
Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth
1. Aufl
Juli 2007
Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth
, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 5
5
Die Gesellschafter tauschen nicht bestimmte Leistungen aus, sondern vereinigen ihre Mühe und/oder Sachen zum „gemeinschaftlichen Nutzen“ (§ 1175 ABGB).
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