Um zu beurteilen, ob eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, ist zunächst zu klären, welches und wessen Interesse Inhalt des Versicherungsvertrages geworden ist.500 Danach beurteilt sich in der Folge, ob Eigenversicherung oder Fremdversicherung und ob die Bestimmungen der §§ 74 – 80 VersVG anzuwenden sind. Zu beachten ist, dass aufgrund von ein und demselben Versicherungsvertrag sowohl eigene als auch fremde Interessen versichert sein können.501 In diesem Fall ist der Vertrag in Bezug auf das eigene Interesse des VN als Eigen-, in Bezug auf das fremde Interesse als Fremdversicherung zu behandeln (sog Trennungsgrundsatz).502 Als Beispiele für kombinierte Eigen- und Fremdversicherungen können die Familienunfallversicherung, welche hinsichtlich des VN Eigenversicherung, hinsichtlich der (mit)versicherten Familienangehörigen Fremdversicherung ist; oder die aufgrund eines Leasingvertrags abgeschlossene KFZ-Kaskoversicherung, welche hinsichtlich des Sachersatzinteresses des VN als Leasingnehmer Eigenversicherung, hinsichtlich des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers Fremdversicherung ist, genannt werden.503