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C. Eigen- und/oder Fremdversicherung

Kraus1. AuflMärz 2017

Um zu beurteilen, ob eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, ist zunächst zu klären, welches und wessen Interesse Inhalt des Versicherungsvertrages geworden ist.500500 So auch zum dVVG 2008 Brand in Bruck/Möller9 § 43 Rz 31. Danach beurteilt sich in der Folge, ob Eigenversicherung oder Fremdversicherung und ob die Bestimmungen der §§ 74 – 80 VersVG anzuwenden sind. Zu beachten ist, dass aufgrund von ein und demselben Versicherungsvertrag sowohl eigene als auch fremde Interessen versichert sein können.501501 7 Ob 1/93 = VersE 1555 = VersR 1993,1301 = SZ 66/19; 7 Ob 6/86 = VersE 1269 = VersR 1987, 1204; explizit für die Kaskoversicherung 7 Ob 31/87 = RdW 1987, 373 = SZ 60/123 = VersR 1988, 755; vgl auch RS0080829; Ertl in Fenyves/Schauer § 80 Rz 1; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 165. Zum dVVG 2008 Armbrüster in Prölss/Martin29 Vor § 74 Rz 41; auch unter Bezug auf Rsp des OGH Brand in Bruck/Möller9 § 43 Rz 30. Zum dVVG 1939 Hübsch in Honsell, Berliner Kommentar § 74 Rz 9. In diesem Fall ist der Vertrag in Bezug auf das eigene Interesse des VN als Eigen-, in Bezug auf das fremde Interesse als Fremdversicherung zu behandeln (sog Trennungsgrundsatz).502502 Ertl in Fenyves/Schauer § 78 Rz 5. Zum dVVG 2008 Brand in Bruck/Möller9 § 47 Rz 31. Als Beispiele für kombinierte Eigen- und Fremdversicherungen können die Familienunfallversicherung, welche hinsichtlich des VN Eigenversicherung, hinsichtlich der (mit)versicherten Familienangehörigen Fremdversicherung ist; oder die aufgrund eines Leasingvertrags abgeschlossene KFZ-Kaskoversicherung, welche hinsichtlich des Sachersatzinteresses des VN als Leasingnehmer Eigenversicherung, hinsichtlich des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers Fremdversicherung ist, genannt werden.503503 Zur Mitversicherung des Sachersatzinteresses vgl IV.C.1.a.1.iii.

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