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D. Die Vermutungen der §§ 80 Abs 1 und 74 Abs 2 VersVG

Kraus1. AuflMärz 2017

Die Versicherung eines fremden Interesses muss nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden,512512 So auch zum dVVG 1939 Möller, Die Rechte Dritter gegen den Versicherer, ZVersWiss 1970, 21. Durch das dVVG 2008 wurde § 80 Abs 1 dVVG 1939 inhalts- und wortgleich in § 43 Abs 3 umgegliedert. Unter Berücksichtigung dieser Umgliederung ist daher weiterhin Rsp und Lit zu § 43 Abs 3 dVVG 2008 bzw zu § 80 Abs 1 dVVG 1939 zum ebenso wort- und inhaltsgleichen § 80 Abs 1 öVersVG heranzuziehen (vgl Brand in Bruck/Möller9 § 43 Rz 1). jedoch muss sich aus den Umständen ergeben, dass die Parteien ihren Willen darauf gerichtet haben, eine Versicherung für das Interesse eines Dritten abzuschließen.513513 7 Ob 176/12a = ecolex 2013, 326 = VersR 2013, 1154; 7 Ob 76/74 = VersR 1975, 747; vgl auch RS0080895. Zum dVVG 2008 Brand in Bruck/Möller9 § 43 Rz 66.

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