Auch die Publikums-KG findet sich häufig in der Ausgestaltung der GmbH & Co KG205, wobei der Gesellschaftsvertrag regelmäßig der Komplementär-GmbH die Kompetenz zuweist, über die Aufnahme neuer Kommanditisten zu entscheiden206. Sie fungiert vielfach als „Abschreibungsgesellschaft“. Kennzeichnend ist eine Vielzahl - oftmals sogar unbeschränkte Zahl - von Kommanditisten, die sich lediglich als Anlagegesellschafter (Kapitalgeber) zur Risikofinanzierung an der KG beteiligen („grauer Kapitalmarkt“)207. Hierin liegt ein deutlicher Unterschied zur Grundkonzeption der Personengesellschaften, was vor allem im deutschen Rechtsraum zur Herausbildung eines am Recht der Kapitalgesellschaften - vornehmlich der AG - orientierten Sonderrecht für die Publikums-KG geführt hat, welches insbesondere dem Anlegerschutz Rechnung tragen sollte208. Der Gesellschaftsvertrag reduziert deren Einfluss auf Organisation, Zusammensetzung und Geschäftsführung in der Regel auf ein Minimum, was sich aus dem Zweck der Publikums-KG als reines Kapitalsammelbecken zur Finanzierung unterschiedlicher Projekte erklärt209. Da ein geschlossener oder nur ausnahmsweise wechselnder Gesellschafterkreis, insbesondere in Hinsicht auf die bloß Kapitalgeberfunktion erfüllenden Kommanditisten gerade nicht angestrebt wird, weist der Gesellschaftsvertrag zumeist eine Gestaltung auf, die den Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten problemlos ermöglicht. Regelmäßig ist der Gesellschaftsvertrag schon von den Initiatoren vorformuliert und es besteht keine Möglichkeit der Einflussnahme auf dessen Inhalt durch beitrittswillige Anleger210. Aufgrund dieses Umstands wird von Teilen der Lehre und der deutschen Rsp die sonst im Recht der Personengesellschaften für den Gesellschaftsvertrag geltende Formfreiheit als nicht adäquat betrachtet211. Im Rahmen der „normalen“ Publikums-KG nehmen die Anleger die Stellung von Kommanditisten, freilich mit gesellschaftsvertraglich weitgehend eingeschränkten Kontrollrechten ein.

