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C. Die Publikums-KG

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Auch die Publikums-KG findet sich häufig in der Ausgestaltung der GmbH & Co KG205205 Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 19; Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 64., wobei der Gesellschaftsvertrag regelmäßig der Komplementär-GmbH die Kompetenz zuweist, über die Aufnahme neuer Kommanditisten zu entscheiden206206 Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 19; zu zulässigen Vertragsgestaltungen Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 70 mwN; Schummer, Personengesellschaften 71; vgl auch OGH GesRZ 1978, 172.. Sie fungiert vielfach als „Abschreibungsgesellschaft“. Kennzeichnend ist eine Vielzahl - oftmals sogar unbeschränkte Zahl - von Kommanditisten, die sich lediglich als Anlagegesellschafter (Kapitalgeber) zur Risikofinanzierung an der KG beteiligen („grauer Kapitalmarkt“)207207 Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 64.. Hierin liegt ein deutlicher Unterschied zur Grundkonzeption der Personengesellschaften, was vor allem im deutschen Rechtsraum zur Herausbildung eines am Recht der Kapitalgesellschaften - vornehmlich der AG - orientierten Sonderrecht für die Publikums-KG geführt hat, welches insbesondere dem Anlegerschutz Rechnung tragen sollte208208Stellvertretend für viele Grunewald in MünchKomm § 161 dHGB Rz 101 ff sowie Dietrich, Die Publikums-Kommanditgesellschaft und die gesellschaftsrechtlich geschützten Interessen (1988) passim; weitere Nachweise hierzu bei Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 64 und Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 19.. Der Gesellschaftsvertrag reduziert deren Einfluss auf Organisation, Zusammensetzung und Geschäftsführung in der Regel auf ein Minimum, was sich aus dem Zweck der Publikums-KG als reines Kapitalsammelbecken zur Finanzierung unterschiedlicher Projekte erklärt209209Vgl auch Schummer, Personengesellschaften 71; Krejci, Gesellschaftsrecht I 360.. Da ein geschlossener oder nur ausnahmsweise wechselnder Gesellschafterkreis, insbesondere in Hinsicht auf die bloß Kapitalgeberfunktion erfüllenden Kommanditisten gerade nicht angestrebt wird, weist der Gesellschaftsvertrag zumeist eine Gestaltung auf, die den Eintritt und das Ausscheiden von Kommanditisten problemlos ermöglicht. Regelmäßig ist der Gesellschaftsvertrag schon von den Initiatoren vorformuliert und es besteht keine Möglichkeit der Einflussnahme auf dessen Inhalt durch beitrittswillige Anleger210210 Schummer, Personengesellschaften 71; Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 68, vorformulierter Massenvertrag (zur Vertragsauslegung anhand der Wertungen der §§ 914 f ABGB, Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 67; Jud, GesRZ 1979, 4), der einer verstärkten Inhaltskontrolle - ähnlich wie bei AGB - zu unterwerfen sei, wobei hier auch Wertungen aus den Schutzbestimmungen des Kapitalgesellschaftsrechts, insb des AktG mit einfließen könnten (unter Hinweis ua auf Jud, GesRZ 1979, 56 und Braumann, Anlegerschutz 31 ff); weiterführend hierzu Dietrich, Die Publikums-KG und die gesellschaftsrechtlich geschützten Interessen (1988) passim sowie Haas, Zum Gesellschaftsvertrag vielköpfiger Kommanditgesellschaften, JBl 1957, 8 ff.. Aufgrund dieses Umstands wird von Teilen der Lehre und der deutschen Rsp die sonst im Recht der Personengesellschaften für den Gesellschaftsvertrag geltende Formfreiheit als nicht adäquat betrachtet211211Für eine formale Schranke in Anlehnung an das Recht der Kapitalgesellschaften eintretend, zB Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 66 mwN; vgl ferner Jud, GesRZ 1979, 4 f.. Im Rahmen der „normalen“ Publikums-KG nehmen die Anleger die Stellung von Kommanditisten, freilich mit gesellschaftsvertraglich weitgehend eingeschränkten Kontrollrechten ein.

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