Bei der Treuhand-KG handelt es sich regelmäßig216 um eine Ausprägung der Publikums-KG, welche den damit typischerweise einhergehenden organisatorischen Problemen (insbesondere der Eintragung der Kommanditisten im Firmenbuch) durch Übertragung der einzelnen Kommanditanteile an einen Treuhänder begegnet217. Die Anleger beteiligen sich demnach nur mittelbar als Treugeber und nicht unmittelbar als Kommanditisten an der Treuhand-KG218. Die Stellung des Kommanditisten nimmt ein Treuhänder wahr, der regelmäßig auch gegenüber der KG die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis wahrnimmt219. Als Treuhänder fungiert in der Praxis häufig aber nicht zwingend eine Kapitalgesellschaft220. Den Anlegern (Treugebern) selbst kommen gegenüber der KG keine Rechte aus dem Kommanditverhältnis zu221; ihre Rechte bestimmen sich nach der Treuhandvereinbarung. Das damit verbundene Risiko eines „untreuen“ Treuhänders haben die Treugeber (Anleger) zu tragen222.

