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D. Die Treuhand-KG

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Bei der Treuhand-KG handelt es sich regelmäßig216216Siehe auch Krejci, Gesellschaftsrecht I 360, wonach die Treuhandkonstruktion nicht notwendig, aber sehr oft mit dem Anliegen verbunden ist, Kapitalgeber im Publikum zu suchen. um eine Ausprägung der Publikums-KG, welche den damit typischerweise einhergehenden organisatorischen Problemen (insbesondere der Eintragung der Kommanditisten im Firmenbuch) durch Übertragung der einzelnen Kommanditanteile an einen Treuhänder begegnet217217Vgl auch Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 2; näher dazu Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 71; weiterführend zur Treuhandbeteiligung an Gesellschaften, Gruber, Treuhandbeteiligungen an Gesellschaften (2001) passim.. Die Anleger beteiligen sich demnach nur mittelbar als Treugeber und nicht unmittelbar als Kommanditisten an der Treuhand-KG218218 Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 71.. Die Stellung des Kommanditisten nimmt ein Treuhänder wahr, der regelmäßig auch gegenüber der KG die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis wahrnimmt219219Vgl dazu auch Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 71 mwN.. Als Treuhänder fungiert in der Praxis häufig aber nicht zwingend eine Kapitalgesellschaft220220 Schummer, Personengesellschaften 71.. Den Anlegern (Treugebern) selbst kommen gegenüber der KG keine Rechte aus dem Kommanditverhältnis zu221221Dazu auch Schummer, Personengesellschaften 71; Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 71; vgl auch OGH RdW 1991, 205, keine Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und KG; OGH ecolex 1992, 27, insbesondere auch kein Konkursantragsrecht.; ihre Rechte bestimmen sich nach der Treuhandvereinbarung. Das damit verbundene Risiko eines „untreuen“ Treuhänders haben die Treugeber (Anleger) zu tragen222222Zur Haftung gegenüber dem Treugeber OGH SZ 63/136 = ecolex 1990, 688..

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