vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Kapitalistische KG

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1196
Von einer kapitalistischen KG spricht man, wenn durch entsprechende Vertragsgestaltung die KG, obgleich weiterhin Personengesellschaft, vom Effekt her einer Kapitalgesellschaft nahekommt, da Kapital und Geschäftsführung bei den Kommanditisten konzentriert sind, während der oder die Komplementäre auf die (organschaftliche) Vertretung nach außen beschränkt sind200200Dazu Krejci, Gesellschaftsrecht I 363 mwN; Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 2, 20; OGH SZ 69/157.. Organisatorisch verwirklicht wird die kapitalistische KG regelmäßig dadurch, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Komplementären entzogen und den Kommanditisten zugewiesen wird. Dazu kann etwa ein weisungsberechtigtes Organ der Kommanditisten gebildet oder ein entsprechendes Weisungsrecht bei einem oder mehreren Kommanditisten konzentriert werden201201 Krejci, Gesellschaftsrecht I 363.. Aufgrund von § 164 UGB, wonach die organschaftliche Vertretung der KG stets durch die Komplementäre zu erfolgen hat, kann selbiges nicht gleichermaßen für die Vertretungsbefugnis angeordnet werden202202Vgl auch Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 20 sowie allgemein bei § 164 HGH Rz 5.. Allerdings bestehen keine Bedenken, den Kommanditisten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu erteilen (insbesondere Prokura, Handlungsvollmacht); dies kann auch schon im Gesellschaftsvertrag geschehen203203Siehe nur Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 148; Hämmerle/Wünsch II4 319 f; Koppensteiner in Straube § 170 HGB Rz 5, 6 (zu den Folgen eines vertragswidrigen Entzugs der Vollmacht); Jabornegg in Jabornegg § 170 HGB Rz 2.. Im Übrigen sorgt der Gesellschaftsvertrag häufig für eine möglichst einfache Übertragbarkeit der Kommanditanteile204204Dazu auch Krejci, Gesellschaftsrecht I 363, unter Hinweis, dass zur vollständigen Gewährleistung dieses Zwecks regelmäßig Treuhandkonstruktionen gewählt werden, da auch Kommanditisten ins Firmenbuch eingetragen werden.. Ist die kapitalistische KG als GmbH & Co KG ausgestaltet, bestünde zudem aufgrund der Fremdorganschaft in der GmbH die Möglichkeit, einen oder gegebenenfalls alle Kommanditisten zu Geschäftsführern der GmbH zu bestellen, die dann mittelbar die Geschäftsführung und (idR) auch Vertretung der KG in ihrer Funktion als Organ(e) der - aus dem Prinzip der Selbstorganschaft bei der KG heraus zur Vertretung derselben berufenen - Komplementär-GmbH übernehmen würden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!