Von einer kapitalistischen KG spricht man, wenn durch entsprechende Vertragsgestaltung die KG, obgleich weiterhin Personengesellschaft, vom Effekt her einer Kapitalgesellschaft nahekommt, da Kapital und Geschäftsführung bei den Kommanditisten konzentriert sind, während der oder die Komplementäre auf die (organschaftliche) Vertretung nach außen beschränkt sind200. Organisatorisch verwirklicht wird die kapitalistische KG regelmäßig dadurch, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Komplementären entzogen und den Kommanditisten zugewiesen wird. Dazu kann etwa ein weisungsberechtigtes Organ der Kommanditisten gebildet oder ein entsprechendes Weisungsrecht bei einem oder mehreren Kommanditisten konzentriert werden201. Aufgrund von § 164 UGB, wonach die organschaftliche Vertretung der KG stets durch die Komplementäre zu erfolgen hat, kann selbiges nicht gleichermaßen für die Vertretungsbefugnis angeordnet werden202. Allerdings bestehen keine Bedenken, den Kommanditisten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu erteilen (insbesondere Prokura, Handlungsvollmacht); dies kann auch schon im Gesellschaftsvertrag geschehen203. Im Übrigen sorgt der Gesellschaftsvertrag häufig für eine möglichst einfache Übertragbarkeit der Kommanditanteile204. Ist die kapitalistische KG als GmbH & Co KG ausgestaltet, bestünde zudem aufgrund der Fremdorganschaft in der GmbH die Möglichkeit, einen oder gegebenenfalls alle Kommanditisten zu Geschäftsführern der GmbH zu bestellen, die dann mittelbar die Geschäftsführung und (idR) auch Vertretung der KG in ihrer Funktion als Organ(e) der - aus dem Prinzip der Selbstorganschaft bei der KG heraus zur Vertretung derselben berufenen - Komplementär-GmbH übernehmen würden.

