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C. Bestellung der Liquidatoren

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Geborene und gekorene Liquidatoren

a) Amtsbeginn und Gestaltungsfreiheit

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Die Auflösung der Gesellschaft zieht auch das Erlöschen der Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter nach sich15221522 Jabornegg in Jabornegg § 146 HGB Rz 1; Hämmerle/Wünsch II4 269; Dellinger, Liquidation 145; OGH SZ 44/129.. An ihre Stelle treten die Liquidatoren, die gemäß § 149 UGB zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft i.L. berufen sind. Wurde von den Gesellschaftern anstatt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart, so gelten §§ 146, 149 UGB in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung entsprechend15231523 U. Torggler in Straube § 146 HGB Rz 2.. Im Konkurs erfolgt die Verwaltung und Verwertung des die Masse bildenden konkursunterworfenen Vermögens durch den Masseverwalter unter partieller Mitwirkung von Gläubigerausschuss - diesem obliegt die Unterstützung und Überwachung des Masseverwalters, zudem kommen ihm Zustimmungsrechte insbesondere in Bezug auf das Schicksal des gemeinschuldnerischen Unternehmens zu - und Gläubigerversammlung, deren wesentlichste Zuständigkeit die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Zwangsausgleichs darstellt, unter der umfassenden Aufsicht des Konkursgerichts15241524Zum Verhältnis der Konkursorgane untereinander vgl insb Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger III §§ 80 - 95 KO sowie Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert §§ 80 - 95 KO, Riel in Konecny/Schubert §§ 116, 117 KO; zum Zwangsausgleich siehe F. Riel, Zwangsausgleich (2005) passim..

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