In den Fällen, in denen das AußStrG anwendbar ist, also in Verfahren nach dem Dritten Titel, trifft das Gericht eine amtswegige Erhebungspflicht, zumal im Außerstreitverfahren gem § 16 AußStrG der Untersuchungsgrundsatz gilt. Danach hat das Gericht von Amts wegen alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufzuklären und „sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen“. Es ist daher nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel gebunden.
