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B. ZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter1. AuflJuli 2016

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§ 617 Abs 10 ZPO entspricht hinsichtlich der Regelung für die Aufhebungsklage (§ 611 ZPO) und der Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Bestimmung des § 597 ZPO aF, wonach über die Aufhebungsklage „nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren“ war. Das bedeutet, dass im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich die Vorschriften des Zweiten Teils der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz (§§ 226 bis 430 ZPO) anzuwenden sind und für die Anfechtung der gerichtlichen Entscheidungen die Vorschriften des Vierten Teils über die Rechtsmittel (§§ 461 bis 528a ZPO) und des Fünften Teils über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage (§§ 529 bis 547 ZPO).

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