Zur Vollziehung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen, die von einem Schiedsgericht angeordnet wurden, durch die ordentlichen Gerichte vgl § 593 Abs 3 bis 6 ZPO.85 Zumeist wird es sich dabei um einstweilige Verfügungen iSd §§ 378 ff EO handeln;86 es können aber auch einstweilige Verfügungen bzw Sicherungsmittel in Frage kommen, die außerhalb der EO geregelt sind.87
