Die Frage der Öffentlichkeit von Verfahren vor den staatlichen Gerichten wurde vom Schiedsverfahrensrecht der ZPO vor der Einführung des SchiedsRÄG 2006 nicht explizit behandelt.96 Deshalb konnte die Öffentlichkeit nur nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO (§ 172 leg cit) oder nach Sondervorschriften des UWG (§ 26 leg cit) sowie des KSchG (§ 30 leg cit) ausgeschlossen werden.97
