Ein nicht auf Vereinbarung beruhendes Rechtsgeschäft iSd § 581 Abs 2 ZPO ist auch die Auslobung. Darunter ist eine nicht an bestimmte Personen gerichtet Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg zu verstehen, die durch öffentliche Bekanntmachung verpflichtend wird.1195 Nach hA ist die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Auslobung zulässig und bindet den Auslobenden und die Bewerber sobald die Auslobung iSd § 860 ABGB – etwa über Zeitung, Rundfunk, Anschlag oder Flugblatt usw1196 – öffentlich kundgemacht wurde. Die (sinngemäße) Anwendung der Formvorschriften des § 583 ZPO wird verneint.1197
