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C. Auslobung (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Ein nicht auf Vereinbarung beruhendes Rechtsgeschäft iSd § 581 Abs 2 ZPO ist auch die Auslobung. Darunter ist eine nicht an bestimmte Personen gerichtet Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg zu verstehen, die durch öffentliche Bekanntmachung verpflichtend wird.11951195Vgl nur Bollenberger in in KBB2 § 860 Rz 1. Nach hA ist die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Auslobung zulässig und bindet den Auslobenden und die Bewerber sobald die Auslobung iSd § 860 ABGB – etwa über Zeitung, Rundfunk, Anschlag oder Flugblatt usw11961196 Rummel in Rummel3 § 860 ABGB Rz 6. – öffentlich kundgemacht wurde. Die (sinngemäße) Anwendung der Formvorschriften des § 583 ZPO wird verneint.11971197 Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 581 ZPO Rz 76; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 304; Reiner § 581 Rz 29.

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