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A. Schiedseinrede und Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

1. Allgemeines

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Auf prozessualer Ebene begründet die Schiedsvereinbarung die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts; sie schließt somit in ihrem (sachlichen und persönlichen) Anwendungsbereich die staatliche Gerichtsbarkeit aus.12001200Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 258; Rechberger/Melis in Rechberger3 § 581 ZPO Rz 9; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1029 dZPO Rz 116. Die Befugnis staatlicher Gerichte, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bleibt jedoch bestehen.12011201Vgl § 585 ZPO; s dazu Zeiler Rz 7/18 ff. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage (als unzulässig) zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne die (prozesshindernde) Einrede des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung zu erheben (vgl § 584 Abs 1 ZPO).12021202S dazu Rechberger Rz 6/13 ff. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Darüber hinaus ist einer Partei die Schiedseinrede bei einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt; dies ist bspw dann anzunehmen, wenn sich eine Partei zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Nichtvorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither geändert.12031203Für den umgekehrten Fall ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ausdrücklich gesetzlich verankert; vgl § 584 Abs 5 ZPO; s dazu Rz 3/238; ebenso zur deutschen Rechtslage Lachmann, Handbuch3 Rz 435; OLG Frankfurt 06.2.2009, 24 U 183/08. Nach Fremuth-Wolf, Schiedsvereinbarung 158, ist die Einrede der Schiedsvereinbarung auch dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Beklagte zunächst durch Nichtzahlung seines Anteils am Kostenvorschuss die Durchführung eines Schiedsverfahren obstruiert. Vgl auch OLG Wien 13 R 154/98g, ecolex 1999/96 (zust F. Hoyer); die Erhebung der Schiedseinrede wurde als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, weil der Beklagte auf das (vorprozessuale) Angebot des Klägers, die Zuständigkeitsfrage durch Abschluss einer gültigen, weil formgerechten Schiedsvereinbarung zu klären, lediglich mit der Antwort regierte, sich alle Einwendungen offen zu halten.

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