Auf prozessualer Ebene begründet die Schiedsvereinbarung die
Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts; sie schließt somit in ihrem (sachlichen und persönlichen) Anwendungsbereich die staatliche Gerichtsbarkeit aus. Die Befugnis staatlicher Gerichte, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bleibt jedoch bestehen. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage (als unzulässig) zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne die (prozesshindernde) Einrede des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung zu erheben (vgl § 584 Abs 1 ZPO). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Darüber hinaus ist einer Partei die Schiedseinrede bei einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt; dies ist bspw dann anzunehmen, wenn sich eine Partei zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Nichtvorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither geändert.