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C. Auskunftsverlangen gem § 34 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 34 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Menschen Auskunft zu verlangen. Voraussetzung für die Ausübung dieser Befugnis ist, dass von den Menschen, von denen Auskunft verlangt wird, anzunehmen ist, dass sie in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das Vorliegen einer Gefährdung und über die Gefahrenquelle geben.

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