§ 35 SPG regelt, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu einer zwangsweisen oder zumindest imperativen Identitätsfeststellung ermächtigt sind.
§ 35 SPG regelt, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu einer zwangsweisen oder zumindest imperativen Identitätsfeststellung ermächtigt sind.
