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D. Identitätsfeststellung gem § 35 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 35 SPG regelt, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu einer zwangsweisen oder zumindest imperativen Identitätsfeststellung ermächtigt sind.

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