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E. Identitätsausweis gem § 35a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

§ 35a SPG regelt die Ausstellung eines Identitätsausweises als antragsbedürftigen Verwaltungsakt, welcher mit dessen Aushändigung an den Antragsteller beendet ist. Konkret haben einerseits die Landespolizeidirektionen, sofern sie für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und anderseits – außerhalb deren Wirkungsbereich – die Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel einen solchen Ausweis auszustellen. Dieser hat die in § 35a Abs 1 SPG genannten Identitätsmerkmale, nämlich Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort sowie ein Lichtbild, die Körpergröße, die Augenfarbe, die Unterschrift und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung zu enthalten. Die nähere Ausgestaltung dieses Ausweises regelt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung.

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