Gemäß § 33 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Ob lediglich Befehl oder doch Zwang ausgeübt wird, liegt – naturgemäß wieder unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips – im Ermessen des handelnden Organs und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

