Als eine der beiden allgemeinen Befugnisse regelt § 32 SPG die Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Demnach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es zur Hilfeleistung iSd § 19 SPG erforderlich ist, berechtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutsverletzung offenkundig und erheblich übersteigt – neben der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat also immer auch eine Abwägung der Rechtsgüter stattzufinden. Die Befugnis bezieht sich nur auf die Erfüllung der Aufgabe der ersten allgemeinen Hilfeleistung des § 19 SPG. Wesentliche Eingriffsvoraussetzung ist das Vorliegen eines noch immer andauernden Falls der allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

