11.5.1.Nr.17
§ 11 Abs. 3 AngG
§ 879 ABGB
Art. XLII EGZPO
§ 6 KVA (Angestellte Versicherungsunternehmen Außendienst)
1. Bei der in der Versicherungsbranche üblichen „Folgeprovision“ handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgsvergütung vorgenommen wird.

