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Bestreitung

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Durch die Bestreitung oder die Nichtbestreitung des Vorbringens des Prozessgegners bestimmt man im Zivilverfahren den Gegenstand und den Umfang des Beweisverfahrens. Ein Vorbringen, das nicht bestritten wird, gilt als außer Streit gestellt, weshalb es auch nicht mehr im Beweisverfahren geprüft werden muss. Im Verfahren mit stärkerer Offizialmaxime (etwa Außerstreitverfahren) kann das Gericht eventuell trotz Nichtbestreitung dazu verpflichtet sein Beweise zu diesem Thema aufzunehmen. Die Bestreitung per se bedeutet jedoch nicht, dass derjenige, dessen Vorbringen bestritten wurde, den Beweis darüber zu führen hat. Wer den Beweis zu führen hat, hängt von der jeweiligen → Beweislast ab. Daher kann man auch nach Bestreitung des Vorbringens des Prozessgegners beweispflichtig für das Gegenteil bleiben.

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