Das → Klagebegehren muss bestimmt sein (§ 226 ZPO). Es muss im Klagebegehren deutlich hervorgehen, was begehrt wird. Bei Zahlungsklagen muss ein bestimmter Betrag gefordert werden (Ausnahmen bestehen bei einer → Wertsicherungsklausel und beim Zinsanspruch). Davon ausgenommen ist das Klagebegehren bei → Stufenklagen und der Klage auf Leistung und Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung im gesetzlichen Ausmaß (§ 82 Abs 2 ASGG). Wenn das Klagebegehren nicht bestimmt ist, hat das Gericht den Kläger zur Verbesserung aufzufordern. Dazu gibt es entweder einen Auftrag zur → Verbesserung oder es erfolgt die Aufforderung zur Verbesserung in der mündlichen Verhandlung. Kann dann Seite 73