XIII. Beschwerde gegen Haftentscheidung
1. Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerde
Für Beschwerden gegen Beschlüsse des Landesgerichts als Einzelrichter im Ermittlungsverfahren ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 33 Abs 1 Z 1); selbiges gilt auch im Hauptverfahren für Haftentscheidungen des Einzelrichters bzw der Kollegialgerichte in bzw außerhalb (§ 32 Abs 3) der Hv, obwohl dies in § 33 Abs 1 (anders als in § 15 aF) nicht angeführt ist. Andernfalls gäbe es gar kein Rechtsmittelgericht für diese Fälle, was wohl zweifellos nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte.1605

