Mit der Berufung wegen Nichtigkeit können im bezirksgerichtlichen Strafverfahren und im Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nichtigkeitsbegründende Fehler geltend gemacht werden. Die Nichtigkeitsgründe sind in § 468 StPO angeführt, wobei sich dort Verweise auf die Nichtigkeitsgründe des schöffengerichtlichen Verfahrens finden.