Die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist mit Berufung im Kostenpunkt bekämpfbar, sofern weitere Berufungsgründe ausgeführt werden (keine Bezeichnung als Kostenrekurs!). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Berufung im Kostenpunkt voraussetzt, dass die anwaltlich vertretene Partei, die nach dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung das gegnerische Kostenverzeichnis erhalten hat, binnen 14 Tagen begründete Einwendungen erhoben haben muss (Obermaier, ÖJZ 2011, 1112; Thiele, Einwendungen gegen die Kostennote, Zak 2012, 9).