Spricht der Strafrichter einem Privatbeteiligten im Strafurteil einen Geldbetrag zu, hat der Beschuldigte die Möglichkeit, dagegen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zu erheben.
Mögliche Einwände sind etwa die unangemessene Höhe des Schmerzengeldes, eventuelle Schulderlöschungstatbestände, Verzicht, compensando eingewendete Gegenforderungen etc (Schroll/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen Rz 413).