Mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird die Beweiswürdigung bekämpft und es werden in diesem Zusammenhang Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgezeigt.
Bei der Schuldberufung besteht – im Gegensatz zur Berufung wegen Nichtigkeit – kein Neuerungsverbot. Es können neue Beweisanträge gestellt werden. Das Rechtsmittelgericht kann eine Beweiswiederholung durchführen.