Gemäß § 30 GmbHG besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern. Dabei gilt es zu beachten, dass sich diese Vorschrift nur auf Kapitalvertreter (Eigentümervertreter) bezieht (arg § 110 Abs 4 Z 1 iVm Abs 3 S 2 ArbVG)2190. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht2191. Enthält die Satzung keine diesbezügliche Regelung, dann entscheiden die Gesellschafter im gesetzlichen Rahmen über die Zahl der Mitglieder2192. Eine Satzungsbestimmung, wonach der Aufsichtsrat aus weniger als drei Kapitalvertretern bestehen soll, wäre unwirksam2193. § 110 ArbVG ist auch für einen fakultativen Aufsichtsrat zwingend (siehe schon oben)2194.

