Wird die verlangte Dokumentation dem Forfaiteur
nicht vertragskonform und/oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann dieser, statt die Entrichtung des Kaufpreises zu verweigern bzw den Vertrag etwa nach Art 6 URF aufzulösen und die Haftung des Forfaitisten in Anspruch zu nehmen, den Kaufpreis zwar bezahlen, dabei aber den Vorbehalt anbringen, den Betrag zurückzufordern, wenn der Verkäufer die entsprechenden Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist beibringt.