Die Frage nach dem auf das Forfaitierungsgeschäft anwendbaren Recht spielt deswegen eine große Rolle, weil Bezüge zu anderen Rechtsordnungen schon dadurch gegeben sind, dass die gehandelten (Wechsel)Forderungen prinzipiell aus Exportgeschäften stammen und daher jedenfalls der Zedent und der Schuldner ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben werden. Ferner wird es häufig so sein, dass der Erstforfaiteur bzw am Sekundärmarkt operierende Käufer solcher Forderungen und auch Sicherungsgeber wieder aus anderen Staaten stammen und daher eine Vielzahl von Rechtsordnungen in Betracht kommt.