Sind Wechsel Gegenstand des Forfaitierungsgeschäfts, ist die Rom I-VO zwar auf den Kaufvertrag (Forfaitierungsvereinbarung)105, nicht aber auf die aus diesen Wertpapieren resultierenden Verpflichtungen anwendbar (Art 1 Abs 2 lit d). Insofern greifen die kollisionsrechtlichen Regelungen des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts vom 7. Juni 1930 (umgesetzt in Art 91 bis Art 98 WG)106 ein. Diese haben vor allem im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten Bedeutung, wenn die lex fori auf das Recht eines Vertragsstaates verweist107. Zwischen den Vertragsstaaten spielen sie nur insofern eine Rolle, als das Wechselrechtsübereinkommen Fragen offengelassen hat, wie insbesondere die, ob der Wechselinhaber auch die Grundforderung erwirbt (Art 95 WG), oder Auslegungsunterschiede unter den Vertragsstaaten bestehen oder diese Vorbehalte gemäß der Anlage II zum Übk gemacht haben108. Eine Rechtswahl wird für zulässig erachtet, sie müsse sich aber, um gegenüber Dritten wirksam zu sein, aus der Wechselurkunde ergeben109. Die Möglichkeit, das Kollisionsrecht des Abkommens abzubedingen, ist jedoch mE im Hinblick auf Art 1 des Abkommens problematisch, weil sich darin die Vertragsstaaten verpflichten, „zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Wechselprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden“. Das können sie jedoch nicht garantieren, wenn sie eine Rechtswahl zulassen.