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B. Das auf Wechselverpflichtungen anwendbare Kollisionsrecht (Iro)

Iro2. AuflOktober 2014

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Sind Wechsel Gegenstand des Forfaitierungsgeschäfts, ist die Rom I-VO zwar auf den Kaufvertrag (Forfaitierungsvereinbarung)105105Staudinger/Magnus, BGB Art 1 Rom I-VO Rz 70; Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB BeckOK (Edition 31) Art 1 Rom I-VO Rz 29; A. Staudinger in Schulze ea, BGB8 (2014) Art 1 Rom I-VO Rz 8., nicht aber auf die aus diesen Wertpapieren resultierenden Verpflichtungen anwendbar (Art 1 Abs 2 lit d). Insofern greifen die kollisionsrechtlichen Regelungen des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts vom 7. Juni 1930 (umgesetzt in Art 91 bis Art 98 WG)106106Im Folgenden werden die entsprechenden Bestimmungen des (ö)WG zitiert. ein. Diese haben vor allem im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten Bedeutung, wenn die lex fori auf das Recht eines Vertragsstaates verweist107107Allerdings behalten sich die Vertragsstaaten gemäß Art 10 des Abkommens vor, hinsichtlich in einem Nichtvertragsstaat eingegangener Wechselverpflichtungen oder bei Verweis auf das Recht eines Nichtvertragsstaates diese Regeln nicht zur Anwendung zu bringen.. Zwischen den Vertragsstaaten spielen sie nur insofern eine Rolle, als das Wechselrechtsübereinkommen Fragen offengelassen hat, wie insbesondere die, ob der Wechselinhaber auch die Grundforderung erwirbt (Art 95 WG), oder Auslegungsunterschiede unter den Vertragsstaaten bestehen oder diese Vorbehalte gemäß der Anlage II zum Übk gemacht haben108108Staudinger/Magnus, BGB Internationales Wertpapierrecht Anh I zu Art 1 Rom I-VO Rz 4; Pimmer, Wechselgesetz und Scheckgesetz9 (1992) Art 91 WG Anm 1.. Eine Rechtswahl wird für zulässig erachtet, sie müsse sich aber, um gegenüber Dritten wirksam zu sein, aus der Wechselurkunde ergeben109109BGH in BGHZ 104, 145 = WM 1988, 816; XI ZR 200/92 in WM 1993, 2119; Kieninger in Ferrari/Kieninger ea, Internationales Vertragsrecht Art 1 Rom I-VO Rz 13; Staudinger/Magnus, BGB Internationales Wertpapierrecht Anh I zu Art 1 Rom I-VO Rz 19; Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB BeckOK Art 1 Rom I-VO Rz 29.. Die Möglichkeit, das Kollisionsrecht des Abkommens abzubedingen, ist jedoch mE im Hinblick auf Art 1 des Abkommens problematisch, weil sich darin die Vertragsstaaten verpflichten, „zur Lösung der in den folgenden Artikeln bezeichneten Fragen des internationalen Wechselprivatrechts die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen anzuwenden“. Das können sie jedoch nicht garantieren, wenn sie eine Rechtswahl zulassen.

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