vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Die Regelung in den URF (Iro)

Iro2. AuflOktober 2014

3/75
Art 11 URF enthält nähere Bestimmungen zur Zahlung durch den Käufer der Forderung. Danach hat er dem Verkäufer den Kaufpreis am vereinbarten Tage der Abwicklung zu entrichten. Findet sich dazu im Vertrag keine Regelung, ist er drei Geschäftstage nach der Entscheidung des Käufers, dass die erhaltenen Dokumente zufriedenstellend sind bzw nach Verlust des Rechts gemäß Art 10g., sich darauf zu berufen, dass er keine zufriedenstellenden Dokumente erhalten hat, fällig (Art 2 Definition von „settlement date“). Ferner muss die Zahlung ohne Abzüge in der vereinbarten Währung, in sofort verfügbaren Zahlungsmitteln und am vereinbarten Ort stattfinden. Ist der Fälligkeitstag dort kein Geschäftstag, verschiebt sich dieser auf den nächsten danach folgenden Geschäftstag.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!