Art 11 URF enthält nähere Bestimmungen zur Zahlung durch den Käufer der Forderung. Danach hat er dem Verkäufer den Kaufpreis am vereinbarten Tage der Abwicklung zu entrichten. Findet sich dazu im Vertrag keine Regelung, ist er drei Geschäftstage nach der Entscheidung des Käufers, dass die erhaltenen Dokumente zufriedenstellend sind bzw nach Verlust des Rechts gemäß Art 10g., sich darauf zu berufen, dass er keine zufriedenstellenden Dokumente erhalten hat, fällig (Art 2 Definition von „settlement date“). Ferner muss die Zahlung ohne Abzüge in der vereinbarten Währung, in sofort verfügbaren Zahlungsmitteln und am vereinbarten Ort stattfinden. Ist der Fälligkeitstag dort kein Geschäftstag, verschiebt sich dieser auf den nächsten danach folgenden Geschäftstag.