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B. Verfahrenssprache (Schwarz)

Schwarz1. AuflJuli 2016

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Während das österreichische Schiedsrecht vor der Schiedsrechtsreform 2006 keine Bestimmungen zur Verfahrenssprache enthielt, erlaubt nun § 596 ZPO den Parteien ausdrücklich, sich auf eine oder mehrere Verfahrenssprachen des Schiedsrechtsverfahrens zu einigen, sei es durch Bezugnahme auf institutionelle Schiedsregeln.303303 Liebscher § 596. Ist dies nicht geschehen, so sollten die Beteiligten des Schiedsverfahrens die Verfahrenssprache möglichst rasch klären, da diese von großer praktischer Relevanz ist (dies wegen der Notwendigkeit eines fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs, aber auch durch einen Einfluss etwa auf die Kosten und Effizienz des Verfahrens).304304S Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 596 ZPO Rz 2 f, Rz 38, 46.

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