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B. Unfall

Windsteiger1. AuflNovember 2018

Der Begriff „Unfall“ wird im EKHG nicht definiert. Laut hA2323 Riedler, ZR IV SchRBT GesSch4 Rz 7/3; Apathy, EKHG § 1 Rz 5; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 1 EKHG Rz 6 (Stand Oktober 2017, lexisnexis.at); RIS-Justiz RS058130. ist ein Unfall ein unmittelbar von außen mit mechanischer Kraft einwirkendes plötzliches Ereignis und kann auch dann vorliegen, wenn der Personen- oder Sachschaden ohne Berührung mit einem KFZ eingetreten ist. Wesentliches Kriterium ist die Plötzlichkeit der Einwirkung, denn tritt der Schaden erst durch dauernde oder wiederholte Einwirkungen ein, so wird nicht nach dem EKHG gehaftet.2424 Apathy, EKHG § 1 Rz 6; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom4 § 1 EKHG Rz 6; RIS-Justiz RS0058310. Die Definition des Unfalls lässt sich problemlos auf den Einsatz von FAS übertragen, weshalb sich auch keine Besonderheiten im Hinblick auf Unfälle mit FAS ergeben.

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