Im Unterschied zur Verschuldenshaftung nach den §§ 1293 ff ABGB knüpft die Haftung nach dem EKHG nicht an ein schuldhaftes Verhalten der haftpflichtigen Personen an, also an ein objektiv sorgfaltswidriges und subjektiv vorwerfbares Verhalten, sondern an eine Schadenzufügung durch einen Unfall beim Betrieb einer gefährlichen Sache.21 Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, welche das Fahren mit einem KFZ trotz dessen Gefährlichkeit (Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts, Schadenshäufigkeit) im allgemeinen Interesse des Verkehrs erlaubt. Als Ausgleich dafür hat aber der Halter, der das KFZ zum eigenen Nutzen verwendet und (am ehesten) Einfluss nehmen kann, das Risiko einer Schädigung anderer zu tragen und unabhängig vom eigenen Verschulden oder dem seiner Leute für Schäden aus dieser Verwendung aufzukommen.22

