Das UmgrStG selbst enthält keine Bestimmungen, die das Verhältnis zur Gruppenbesteuerung regeln. Demnach sind die allgemeinen körperschaftsteuerlichen Bestimmungen anwendbar:
<i>Walter</i>, Umgründungssteuerrecht 2024<sup>Aufl. 14</sup> (2024), Seite 372 Seite 372