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A. Grundsätze der Gruppenbesteuerung

Walter14. AuflJänner 2024

I. Allgemeines

1046
Grundsätzlich unterliegt nach der Individualbesteuerung jede Körperschaft für sich mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Bilden dagegen zwei oder mehrere Körperschaften eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG, werden die steuerlich maßgebenden Ergebnisse der finanziell verbundenen Körperschaften („Gruppenmitglieder“) der an der Spitze der Unternehmensgruppe stehenden Körperschaft („Gruppenträger“) zugerechnet und nach den allgemeinen Bestimmungen der Körperschaftsteuer unterworfen.

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