Grundsätzlich unterliegt nach der Individualbesteuerung jede Körperschaft für sich mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Bilden dagegen zwei oder mehrere Körperschaften eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG, werden die steuerlich maßgebenden Ergebnisse der finanziell verbundenen Körperschaften („Gruppenmitglieder“) der an der Spitze der Unternehmensgruppe stehenden Körperschaft („Gruppenträger“) zugerechnet und nach den allgemeinen Bestimmungen der Körperschaftsteuer unterworfen.