Auch im Bereich der Grunderwerbsteuer sind Steuerbefreiungen vorgesehen. Von der Besteuerung überhaupt ausgenommen oder um einen Freibetrag vermindert der Besteuerung zugrunde zu legen sind unter anderem folgende Vorgänge (§ 3):
Gänzlich von der GrESt befreit sind:
der Erwerb eines Grundstückes, wenn der maßgebliche Wert € 1.100 nicht übersteigt;
