Das EU-Recht untersagt ganz generell staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen oder zu verfälschen drohen. Art 107 AEUV regelt, dass staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
